Zusätzlich zu den Bemühungen der Fraktion versuche ich gemeinsam mit meinen 2 Kollegen wirklich alles, um auf gesetzlichem Wege diesen Staatsstreich noch zu verhindern.
Mein großer Dank gilt RA Christian Wirth, der alles Wichtige zusammengetragen hat.
Dieses Vorgehen der CDU/ Herrn Merz gemeinsam mit der SPD und den Grünen ist unverantwortlich und verhöhnt das Volk, dessen Wählerwillen bewusst ignoriert werden soll.
Hoffentlich haben wir Erfolg, sonst ist Deutschland skrupellosen Plünderern ausgeliefert.
Nachfolgend unsere Klage im Text und hier als --> PDF Download:
Organstreitverfahren mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
- Rechtsanwalt Christian Wirth, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Abgeordneter des Deutschen Bundestages der und 21. Wahlperiode
- Martin Sichert, MdB, Platz der Republik, 11011 Berlin
-Abgeordneter des Deutschen Bundestages der 20. und 21. Wahlperiode
5. Dr. Christina Baum, MdB, Abgeordnete des Deutschen Bundestages der 20. und
21. Wahlperiode
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Wirth, MdB, Gut Junkerwald, 66440 Blieskastel
gegen
- Den Deutschen Bundestag der Wahlperiode, vertreten durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bärbel Bas, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
wegen Verletzung der Abgeordnetenrechte nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 39 GG durch die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages
Ich bestelle mich für die Antragsteller und beantrage:
- Es wird festgestellt, dass der Zeitplan für die Tatsächliche Durchführung der Beratung des Gessetzesentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes (BT-DS 200/15096 die Antragssteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf gleichberechtigte Mitwirkung am Gesetzesverfahren
- Den Antragsgegnern wird - vorab im Wege des § 32 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung - untersagt, am März 2025 die Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages durchzuführen.
- Hilfsweise:
Den Antragsgegnern wird - vorab im Wege des § 32 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung – untersagt, in der Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages am 18.03.2025 den Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/ Die Grünen zum Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und CDU/CSU - Drucksache 20/15096
– auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln.
- Höchst hilfsweise, den Antragsgegner wird -vorab im Wege des § 32 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung- aufgegeben, die zweite und dritte Lesung eines Gesetzentwurfes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-DS 20/15096) erst nach öffentlichen Sachverständigenanhörungen der beteiligten Ausschüsse
- Haushalt (federführend)
- Inneres und Heimat
- Klimaschutz und Energie
- Verkehr
- Verteidigung
- Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
- Recht
- Finanzen
- Ernährung und Landwirtschaft
- Kultur und Medien
- Auswärtiges
- Haushalt durchzuführen.
I. Sachverhalt
Der Deutsche Bundestag der 20. Legislaturperiode wurde durch den Bundespräsidenten am 27.12.2024 aufgelöst. Eine Neuwahl des Deutschen Bundestages erfolgte am 23.02.2025.
Mittlerweile hat sich der Termin für die konstituierende Sitzung des 21. Deutschen Bundestages auf den 25. 03. 2025 konkretisiert.
Streitgegenständlich ist die Sondersitzung des 20, Deutschen Bundestages, hier die am 18.03.2025. Hier soll der Gesetzesentwurf der CDU/CSU und SPD -DS 20/15096- in 2. und 3. Lesung abgestimmt werden.
Am Samstag, den 15.03.2025 haben die Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/ die Grünen einen Änderungsantrag eingebracht, der das Grundgesetz ändern soll (Art. 109, 115, 143h)
Die Antragssteller berufen sich auf die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte nach Art. 38 GG. Es ist schlechterdings unmöglich binnen 3 Tagen, davon 2 Tage am Wochenende, diese komplexe Materie auch nur ansatzweise zu durchdringen und zu beraten. Zudem kommt, dass etwa ein Drittel der bisherigen Abgeordneten dem 21. Bundestags nicht mehr angehören werden und ihre Büros bereits geräumt und viele Mitarbeiter nicht mehr in Berlin sind oder andere Anstellungen erhalten haben. Viele Mitarbeiter der Abgeordneten und Referenten der Ausschüsse und der Fraktionen waren auch Samstag/Sonntag nicht arbeitsbereit, so dass sich die Beratung auf den 17.03.2025 verkürzt.
Die Antragssteller berufen sich ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Juli 2023 2 BvE 4/23.
Zwar haben am Sonntag, den 17.03., hauptsächlich im Wege von Videokonferenzen, Beratungen der einzelnen Ausschüsse stattgefunden, aber mit unzureichenden Ergebnissen. Teilweise konnte man Abgeordnete aufgrund schlechter WLAN-Qualität nicht verstehen, so dass eine geordnete Mitwirkung an der Beratung nicht möglich war.
Viele Abgeordnete waren auch einfach wegen Auslandsaufenthalte nicht erreichbar.
Der haushaltspolitische Sprecher der AfD Bundestagsfraktion, Peter Boehringer, schildert den Ablauf der Anhörung im federführenden Ausschuss wie folgt, wobei diese Ausführungen zum Gegenstand des diesseitigen Sachvortrages gemacht werden:
„Am Samstag, den 15.3.2025 (ca. 10.50 Uhr) wurde uns ein Änderungsantrag BT-Ausschuss-DS 7485(neu) der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis90 / Die Grünen im Haushaltsauschuss zu der TO der Sondersitzung am heutigen 16.3.2025 zugestellt.
Hierin wurde der Gesetzentwurf 20/15096 mit mehreren Grundgesetzänderungen signifikant abgeändert, dass der dann geänderte GE inhaltlich völlig neue, materiell und rechtlich extrem relevante Aspekte umfasst.
Insbesondere ging es um die teilweise erstmalige Aufnahme nicht klar definierter und schon gar nicht legaldefinierter Begriffe ins GG. Dies war eine Folge der Verhandlungen, die die Union mit den Grünen in den vergangenen Tagen geführt hatte, um deren Zustimmung zum GE zu erhalten. Es geht konkret (nicht abschließend) um Begriffe: „Klimaneutralität“ [bis 2045], „Infrastruktur-Investitionen“, „Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“, „Bevölkerungsschutz“.
Nichts davon war noch bis zum Vortag 15.3. im ursprünglichen GE enthalten gewesen. Es geht um Billionen-schwere Euro-Beträge, zT nach oben offene. Sowie sogar um als Staatsziele interpretierbare aber nicht legaldefinierte Begriffe!
Auch in Stunden der heutigen Ausschussberatung (102. Sitzung des HHA) gelang es mir, der AfD- Fraktion und anderen Oppositionsgruppen nicht, hierzu genau Antworten der BuReg oder der Fraktionen hinter dem GE zu erhalten. Insbesondere das BMI verweigerte mehrfach jede Auskunft über abstrakte Platitüden hinaus.
Es war völlig klar (und auch schon vor Beginn der heutigen Sitzung beantragt von gleich drei Fraktionen bzw. Gruppen: AfD, FDP, BSW), dass aufgrund der Komplexität der Materie nur eine öffentliche Expertenanhörung gem. § 70 GO-BT Klarheit zu diesen extrem folgenschweren Fragen würde bringen können.
Der entsprechende Antrag der FDP-Fraktion (auf Ergänzungsmitteilung 3 der heutigen TO) erreichte auch die erforderliche Mehrheit von 25% der Stimmen nach § 70 GOBT. Trotzdem erklärte der Vorsitzende des Haushaltsauschusses unter minutenlangem Protest mehrerer Fraktionen und Gruppen, er werde TROTZDEM KEINE öffentliche Anhörung ansetzen, da er keine wesentliche Änderung des Grundgesetzes sehe. Dies, obwohl die drei Anträge allesamt nicht vorab als unzulässig verworfen worden waren, sondern eben abgestimmt wurden. Der o.g. Antrag der FDP erreichte mit allen Stimmen von FDP, AfD, BSW und LINKE insgesamt 14 von 46 Ausschussmitglieds-Stimmen. Damit wurde er angenommen. Das wird auch im Ausschuss-Protokoll zur Sitzung so stehen.
Der Vorsitzende meinte -bedrängt von vielen Antragstellern- auf mehrfache Nachfrage, die neuen Aspekte im ÄA 7485neu zu den GG-Änderungen seien nichts grundlegend Neues. Darum sei er nicht zur Ansetzung einer („neuen“) Anhörung verpflichtet, da die Anhörung zum ursprünglichen (völlig anders gelagerten) GE 20/15096 ja bereits stattgefunden habe. Er honorierte das (u.E.) Minderheitenrecht also nicht. Eine (verlangte) Abstimmung dazu gab es nicht. Natürlich hätten 50+% der Mitglieder das auch so gesehen. Aber eben keine 75%!
M.E. ließ der Vorsitzende so das Minderheitenrecht ins Leere laufen, da er es fälschlich als verbraucht ansah. Ich habe das auch selbst mindestens einmal so zu Protokoll gegeben und protestiert. Die Sachlage bzgl. der Änderungen vom uspr. GE zum geänderten spricht eine völlig andere Sprache. Das Recht auf eine „zweite“ Anhörung bestand / besteht hier eindeutig. Bei den völlig neuen Aspekten des seit gestern (15.3.) grundlegend veränderten GE´s (der am Ende in der veränderten Fassung heute auch eine Mehrheit im Ausschuss fand – uE in unzulässiger da ohne Anhörung verfrühter Schlussabstimmung), hätte eine Anhörung gewährt werden MÜSSEN. Die neuen Aspekte im geänderten GE werfen umfassende neue verfassungs-, haushaltsrechtliche und materielle Grundsatzfragen in Billionenhöhe auf! Das BMI verweigerte sogar jede Debatte über von mir uns anderen explizit gestellten Fragen zur Natur und zu den Folgen der Begriffe „Klimaneutralität“ [bis 2045], „Infrastruktur-Investitionen“, „Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“, „Bevölkerungsschutz“, u.v.a. im GG!
All diese Aspekte waren NICHT (KONNTEN nicht!) Gegenstand der ersten Anhörung zum ursprünglichen GE gewesen sein. Sie tauchten erst jetzt im seit gestern massiv veränderten GE auf.“
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Peter Boehringer -Anlage-
II. Zulässigkeit
Die Organklage ist zulässig.
- Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5 des BVerfGG zuständig. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
- Parteifähigkeit
Die Antragsteller als Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen Bundestages sind durch das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 40 GG) mit eigenen Rechten ausgestattete andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Präsidentin ist oberstes Organ. Diese ist die Antragsgegnerin.
Die Parteifähigkeit der Antragsteller zu ergibt sich dadurch, dass sie Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages sind
Die Parteifähigkeit der Antragsteller zu 2. und 3. ergibt sich durch die Wahl als Abgeordnete zum 20. Deutschen Bundestages.
- Verfahrensgegenstand
Als Gegenstand eines Organstreitverfahrens kommen nur Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegnerin in Betracht, die nach § 65 Abs.1 BVerfGG rechtserheblich sind. Die beanstandeten Maßnahmen sind rechtserheblich, wenn zwischen den Parteien eine konkrete Meinungsverschiedenheit über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten besteht. Hier besteht Streit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegner über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Abgeordnetenstatus.
- Antragsbefugnis
Die Antragsteller sind aus ihren Rechten nach Art. 38 Abs.1 GG antragsbefugt, da die beanstandeten Maßnahmen ihren verfassungsrechtlichen Status verletzt haben, nämlich die Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz sowie aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und Artikel 76 f. Grundgesetz nicht genügen und das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzten.
Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag im Organstreit nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antrags mittelbar gefährdet ist. Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muss demnach rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 57, 1 [4 f.]; 13, 123 [125] m. w. N.); die mögliche Verletzung oder Gefährdung der Rechte muss sich aus dem Sachvortrag ergeben (vgl. BVerfGE, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Sofern die einstweilige Anordnung wegen der Einberufung der Sondersitzung Deutschen Bundestages am 18.03.2025 eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde, so ist dies hinzunehmen, da ansonsten ein unabwendbarer und nicht hinnehmbarer Schaden entstehen würde.
II. Begründetheit
Die Anträge sind auch begründet. Die Beratungs- und Mitwirkungsrechte der Antragsteller werden in einer nicht hinzunehmenden Art und Weise verletzt. Unerheblich ist die länge des Antrages. Aber die Auswirkungen des Antrages werden bereits jetzt von Fachleuten kontrovers diskutiert, so dass unbedingt Sachverständigenanhörungen durchzuführen sind. Die Grundgesetzänderungen bezüglich des Klimazieles 2045 greifen in alle Lebenssachverhalte des Bürgers ein und bedürfen einer gründlichen Beratung.
So schreibt Murswiek an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in einem offenen Brief:
„Offener Brief an die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages
zu den verfassungsrechtlichen Problemen der Grundgesetzänderung bezüglich des Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro, dass der Bund nach dem neuen Art. 143h GG soll errichten können Sehr geehrte Mitglieder des Bundestages, der Haushaltsausschuss hat heute, am 16.3.2025, dem Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen im Haushaltsausschuss zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h) bezüglich der Änderung der Schuldenbremse und des Infrastruktursondervermögens stattgegeben. Dazu nehme ich aus verfassungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
Durch die Aufnahme des Zwecks der „Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ erhält der gemäß dem Gesetzentwurf vorgesehene neue Art. 143h GG eine völlig neue Dimension.
Die neue Formulierung kommt plötzlich und überraschend, und man hat den Eindruck, dass den meisten Abgeordneten die mit dieser Formulierung verbundenen verfassungsrechtlichen Implikationen – von den ökonomischen und ökologischen Problemen, die damit verbunden sind, ganz abgesehen – überhaupt nicht bewusst sind. Deshalb weise ich dringlich auf folgendes hin:
- Dem Wortlaut nach dient die Formulierung „zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ als Zweckbestimmung für zusätzliche Investitionen, die aus dem Sondervermögen finanziert werden. Es ist aber nicht ersichtlich, wie man Investitionen, die der Vermeidung von CO2-Emissionen dienen, von Investitionen, die der „Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ dienen, unterscheiden soll. Solange Deutschland nicht vollständig CO2- neutral wirtschaftet, dient jede Investition, die CO2-Emissionen vermeidet oder verringert, zugleich der Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Deshalb kann die Aufnahme der „Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ nur den Sinn haben, ein neues Staatsziel in das Grundgesetz hineinzuschmuggeln, ohne dass dies in den parlamentarischen Beratungen als Staatsziel thematisiert und im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen thematisiert und gerechtfertigt wird.
Es besteht das Risiko, dass künftige Klimaschutzklagen dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung und dem Bundestag vorschreibt, noch viel weitergehende CO2-Vermeidungspflichten für Privathaushalte (Heizungen), Verkehr (Verbrennerverbot) und Industrie zu beschließen als bisher vorgesehen. Art. 143h GG könnte insoweit vom Bundesverfassungsgericht nämlich als verfassungsrechtliche Konkretisierung des Umweltschutzstaatsziels gemäß Art. 20a GG angesehen werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht sogar ein einfaches Gesetz – das Klimaschutzgesetz – als Konkretisierung des Art. 20a GG angesehen hat, ist diese Annahme naheliegend.
Wenn die Formulierung „bis 2045“ nicht gestrichen wird, kann dies unabsehbare verfassungsrechtliche Konsequenzen haben. Es muss dann mit erfolgreichen Klimaklagen gerechnet werden, die zu CO2-Reduktionspflichten führen, welche die wirtschafts- und haushaltspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des Bundestages in mindestens den nächsten drei Legislaturperioden drastisch einschränken und die deutsche Industrie ruinieren könnten.
- Der Wortlaut des jetzt vorgeschlagenen Art. 143h GG lässt nicht erkennen, dass die Investitionen zur „Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ auf die 100 Milliarden Euro beschränkt sind, die aus dem 500 Milliarden Euro umfassenden Sondervermögen in denKlima- und Transformationsfonds überführt werden. Die Vorschrift kann auch so verstanden werden, dass aus dem Teil des Sondervermögens, der nach Abzug der 100 Milliarden Euro, die für Investitionen der Länder reserviert sind, und nach Abzug der 100 Milliarden Euro, die dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt werden, also aus dem verbleibenden 300 Milliarden Euro auch noch Investitionen zur „Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ finanziert werden können. Wenn dann das Bundesverfassungsgericht weitreichende neue CO2-Vermeidungspflichten statuiert, die daraus finanziert werden müssen, oder wenn z.B. nach Scheitern einer schwarz-roten Koalition eine rot-grüne Minderheitsregierung installiert wird, könnte nahezu das gesamte dem Bund zustehende Investitionsvolumen des Sondervermögens für Maßnahmen des sogenannten Klimaschutzes verbraucht werden. Für die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen bliebe kaum etwas übrig.
Um sicherzustellen, dass nach Abzug der 100 Milliarden Euro für die Erreichung der Klimaneutralität und der 100 Milliarden Euro für Investitionen der Länder 300 Milliarden Euro für andere Investitionen des Bundes übrig bleiben, muss klargestellt werden, dass die zusätzlichen Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität ausschließlich aus den dem Klima- und Transformationsfonds zugewiesenen 100 Milliarden Euro finanziert werden.
- Auf die Änderung des Entwurfs des Gesetzes zur Grundgesetzänderung haben sich die
Sondierungsparteien mit den GRÜNEN am 14.3. geeinigt, und die Änderungen wurden schon am Sonntag, dem 16.3., im Haushaltsausschuss beschlossen. Die möglichen rechtlichen, ökonomischen und ökologischen Implikationen der Änderungen sind so komplex, dass sie nur erkannt und verstanden werden können, wenn man sich vertieft damit beschäftigt.
Das ist in der verbleibenden Zeit nicht möglich. Die abschließenden Lesungen im Plenum sind bereits für Dienstag, den 18.3. um 10 Uhr vorgesehen. Die verbleibende Zeit reicht nicht aus, sich so gründlich zu informieren, dass eine verantwortbare Entscheidung möglich ist.
Damit die Abgeordneten eine informierte und verantwortbare Entscheidung über die vorgesehenen Grundgesetzänderungen, die das weitere Schicksal der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich prägen werden, zu ermöglichen, müsste die Grundgesetzänderung von der Tagesordnung genommen und zunächst ein Termin für eine weitere Sachverständigenanhörung bestimmt werden. Ich fordere alle Abgeordneten auf:
Stimmen Sie mit Nein, wenn die Formulierung „bis 2045“ nicht gestrichen wird und wenn nicht sichergestellt wird, dass aus dem Investitionsfonds nicht mehr als 100 Milliarden Euro für die Erreichung der Klimaneutralität bereitgestellt werden dürfen!
Stimmen Sie mit Nein oder bleiben Sie der Sitzung am 18.3. fern, wenn Sie die außerordentlich weitreichenden Implikationen der beabsichtigten Grundgesetzänderung nicht überblicken können und deshalb weitere Zeit benötigen, um sich eingehend zu informieren und sich so die Grundlagen für eine verantwortungsbewusste Entscheidung zu verschaffen!“
Lindenaustraße 17
79199 Kirchzarten
Tel. 07661/99237
Glaubhaftmachung: Offener Brief des Prof. Dr. Murswiek vom 16.03.2025.
Auch andere Fachleute warnen eindringlich vor dieser Grundgesetzänderung:
Kritiker warnen vor den wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung. Der ehemalige Hamburger Umweltsenator Prof. Dr. Fritz Vahrenholt kritisiert auf X: „Zur heutigen Entscheidung von Friedrich Merz, den Grünen den Wunsch zu erfüllen, die Klimaneutralität Deutschlands für 2045 in das Grundgesetz zu schreiben, stelle ich fest: Es hat noch nie eine weitreichendere Entscheidung gegeben, die innerhalb von 3 Werktagen in dritter Lesung des Bundestags durchgewunken werden soll. Kein Land der Welt will 2045 Klimaneutralität erreichen, nicht einmal die EU.“
Auch die CDU-Politikerin Kristina Schröder sieht in der Grundgesetzänderung eine Bedrohung für den Standort Deutschland: „Klimaneutralität ohne Kernenergie bedeutet Deindustrialisierung.“ Ähnlich kritisch äußert sich der Chefredakteur von Apollo News, Max Mannhart: „Grüne Planwirtschaft und letztlich unvermeidliche Deindustrialisierung erhält damit faktisch Verfassungsrang.“
Wirtschaftswissenschaftler Philip Plickert resümiert: „Kein nennenswertes Industrieland der Erde will bis 2045 ‚klimaneutral‘ werden und schreibt das sogar in die Verfassung. Es wird nicht gehen. Es sei denn um den Preis, dass Deutschland dann kein Industrieland mehr ist. Das ist einfach Wahnsinn.“
So in: https://www.nius.de/wirtschaft/news/klimaneutralitaet-wenn-dieses-wort- wirklich-ins-grundgesetz-kommt-war-s-das-fuer-die-deutsche-wirtschaft/65e150a6- 0d2c-41cb-8f24-edaf67a83d74
Dort mit folgendem zutreffenden Resümee:
„Die Entscheidung könnte für Merz auch politisch zur Zeitbombe werden. Während Union und SPD die Mega-Kredite bislang damit rechtfertigten, Deutschlands Wirtschaft zu stabilisieren und Energie günstiger zu machen, wurde diese Begründung durch den Deal mit den Grünen hinfällig. Nach der neuen Regelung werden die Schulden ausdrücklich zur Erreichung des Klimaziels aufgenommen – mit der Konsequenz, dass Klimaprojekte Vorrang haben. Fahrradwege vor Autobahnen – so könnte es künftig in der Verfassung stehen. Eine spätere Änderung ist nahezu unmöglich, da jede Verfassungsänderung eine Zweidrittelmehrheit benötigt. Damit könnten Linke und AfD, die jeweils über eine Sperrminorität verfügen, dauerhaft mitentscheiden.
Merz selbst verteidigt die Entscheidung: Alle Investitionen, die „zur Erreichung der Klimaneutralität getätigt werden, sind von der Schuldenbremse nicht betroffen. Und können mit 500 Milliarden über einen Zeitraum von 12 Jahren finanziert werden.“ Doch wie hoch der Preis für diese Einigung war, ist umstritten. Die Grünen haben nicht nur ein massives Klima-Sondervermögen durchgesetzt, sondern könnten mit der Verfassungsänderung Merz’ Kanzlerschaft bereits vor Beginn erheblich geschwächt haben.
Auch haushaltspolitisch birgt die Einigung Sprengstoff. Zwar gewinnt die Regierung Merz kurzfristig etwa 15 bis 20 Milliarden Euro finanziellen Spielraum, doch zugleich übernimmt sie ab 2026 ein Haushaltsdefizit von rund 20 Milliarden Euro. Dies bedeutet faktisch das Aus für viele sozialpolitische Projekte – allen voran die Mütterrente, die Merz einst als eines seiner zentralen Anliegen propagierte.
Juristisch blieb das Vorhaben ebenfalls umstritten. Linke und AfD versuchten erfolglos, die kurzfristige Abstimmung über die tiefgreifende Grundgesetzänderung zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht gab jedoch grünes Licht für das Vorhaben, sodass die scheidende Sitzverteilung im Bundestag noch genutzt werden kann, um die Reform durchzusetzen.
Das Ergebnis: Die Schuldenbremse wird faktisch ausgehebelt, die Wirtschaftspolitik an ein striktes Klimaziel gebunden und zukünftige Regierungen mit kaum revidierbaren Verpflichtungen belastet. Wenn dieses Vorhaben Realität wird, könnte es das endgültige wirtschaftspolitische Aus für Deutschland bedeuten.“
(https://www.nius.de/wirtschaft/news/klimaneutralitaet-wenn-dieses-wort-wirklich- ins-grundgesetz-kommt-war-s-das-fuer-die-deutsche-wirtschaft/65e150a6-0d2c-41cb- 8f24-edaf67a83d74)
Alleine diese wenigen Meinungen von ausgewiesenen Fachleuten zeigen, dass noch ein erheblicher Beratungsbedarf für den streitgegenständlichen Antrag besteht.
Dass der Vorsitzende des federführenden Haushaltsausschusses eine öffentliche Sachverständigenanhörung verweigert, obwohl das Quorum hierzu nach Art. 70 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Sitzung des Ausschusses am 16.03.2025 erfüllt war, unterstreicht den Verstoß gegen die Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz sowie aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz sowie Artikel 76 f. Grundgesetz auf das Recht der Antragsteller auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung. Gerade die Mitwirkungsrechte von Minderheiten im Deutschen Bundestag wird missachtet.
Den Anträgen ist stattzugeben.
Dr. Christian Wirth Rechtsanwalt